Innovationsfonds
Besonders innovative Projekte zur Förderung der Gemeindearbeit können eine besondere Unterstützung durch die Landeskirche erhalten. Dazu stehen pro Jahr 100.000 Euro im Haushalt zur Verfügung, ein Projekt kann mit bis zu 10.000 Euro gefördert werden.
Kriterien für Projekte
Fördervoraussetzungen:
- Der Innovationsfonds fördert neue Projekte der kirchlichen Arbeit, die es in der beantragenden Kirchengemeinde oder dem beantragenden Synodalverband noch nicht gibt. Bereits bestehende oder begonnene Projekte können nicht berücksichtigt werden.
- Antragsberechtigt sind Kirchengemeinden und Synodalverbände der Evangelisch-reformierten Kirche.
- Die Förderung ist zeitlich befristet. Ein Projekt kann längstens über drei Jahre hinweg gefördert werden. Die drei Jahre müssen nicht unbedingt unmittelbar aneinander folgen.
Nachhaltigkeit:
- Die Projekte sollten so gestaltet sein, dass sie möglichst eine nachhaltige Wirkung auf das Gemeindeleben haben.
- Die Verantwortlichkeiten innerhalb des Projektteams muss geklärt sein, wobei die inhaltliche und die finanzielle Verantwortung möglichst nicht in einer Hand liegen sollten. Damit die Mitglieder des Projektteams nicht einer zu großen Belastung ausgesetzt sind, sollte dafür gesorgt werden, dass sie an anderer Stelle entlastet werden.
- Nach Beendigung des Projektes ist ein Abschlussbericht zu fertigen. Dieser Abschlussbericht dient der Multiplikation der Idee und der Ergebnisse und kann anderen Interessierten zur Verfügung gestellt werden.
Finanzielle Aspekte:
- Das Projekt soll teilweise eigenständig finanziert werden. Eine Zuwendung ist im ersten Jahr bis zu 80 %, im zweiten Jahr bis zu 60 % und im dritten Jahr bis zu 40 % der förderfähigen Kosten durch den Fonds möglich. Arbeiten mehrere Kirchengemeinden oder Synodalverbände zusammen, ist eine Erhöhung der förderfähigen Kosten um jeweils 10 % möglich. Die Förderung ist auf höchstens 10.000 € pro Jahr begrenzt.
- Förderfähig sind die gesamten Projektkosten mit den nachstehend beschriebenen Ausnahmen:
a) Reguläre (bereits bestehende) Personalkosten können nicht gefördert werden. Sie können als Eigenanteil der Kirchengemeinde angerechnet werden.
b) Für eine projektbezogene Neueinstellung von Personal kann in Ausnahmefällen eine Förderung für den Förderungszeitraum bewilligt werden, wenn das Personal notwendig ist, den Projektzweck zu verfolgen und eine Realisierung des Projektes anderweitig nicht möglich ist.
c) Ausstattungsgegenstände, die projektbezogen angeschafft werden müssen, aber auch allgemein genutzt werden können, werden höchstens bis zu 25 % bezuschusst.
3. Zuschüsse zu den regulären Haushalts-, zu Bau- oder Betriebskosten können nicht gewährt werden. Projekte, die an anderer Stelle bereits im landeskirchlichen Haushalt gefördert werden, können nicht zusätzlich durch den Fonds bezuschusst werden.
Antragsverfahren:
Der Antrag auf Förderung ist frühzeitig vor Beginn der Maßnahme anhand des Antragsformulars zu stellen. Alle erforderlichen Unterlagen sind dem Antrag beizufügen.
Der Antrag ist zu senden an:
Evangelisch-reformierte Kirche
Abteilung Gemeinde- und Synodalverbandsangelegenheiten
Frau Ilona Terdevci
Saarstraße 6, 26789 Leer